Allgemeine Zahlungs-, Leistungs- und Lieferbedingungen der Firma Störk Umwelttechnik GmbH 03-14
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und uns geschlossenen Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
2. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zustande. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen unserem Kunden und uns zur Ausführung der Auftrages getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss, Schutzrechte
1. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. An allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen körperlicher, wie unkörperlicher Art, auch in elektrischer Form, besteht zu unseren Gunsten Eigentum und Urheberrecht. Sämtliche Eigentums-, Urheber- sowie Schutzrechte dürfen vom Käufer nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung benutzt oder an Dritte weitergegeben werden, völlig unabhängig davon, ob diese unsererseits als vertraulich gekennzeichnet wurden. Soweit wir aufgrund von Zeichnungen, Muster oder sonstigen Vorgaben des Käufers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind uns auf verlangen sämtliche genannte Unterlagen einschließlich eventuell gefertigter Kopien unverzüglich zurück zu geben. Der Käufer hat von ihm zur Verfügung gestellte Daten und Unterlagen auf Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck und die Umsetzungsmöglichkeit zu prüfen. Diese gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Ihn trifft die Pflicht, sich über die Verwendungsmöglichkeiten zu informieren. Wir sind nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Käufers auf Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen. Über offenkundige Unstimmigkeiten werden wir den Käufer informieren. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Information und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4. Jedwede Abtretung von Ansprüchen aller Art seitens des Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig und wirksam.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten bei Ermangelung gesonderter Vereinbarung ab unserem Standort/Werk ohne Verladung, Fracht, Entladung und Verpackung, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2.0 Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen sind mit unserer Rechnungsausstellung vom Kunden zu entrichten: 1/3 Anzahlung mit Zugang unserer Auftragsbestätigung und Rechnung, 1/3 sobald wir Lieferbereitschaft anzeigen und 1/3 nach Auslieferung der Bestellung. Die erfüllte Lieferung wird an Ort und Stelle vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten der Lieferschein quittiert. Er gilt als Abnahme. Spätere Abnahmen im Verhältnis des Bestellers zu seinen Auftraggebern haben auf die Fälligkeit unserer Ansprüche keinen Einfluß. Alle Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach v.g. Fälligkeiten vom Kunden bargeldlos und spesenfrei in EUR auf eines unserer Konten zu zahlen.
2.1 Wir arbeiten mit R + V und Creditreform-Kreditversicherung. Lehnt R + V oder Creditreform eine Kreditbürgschaft für den Besteller ab, so ist unser Kunde auf unser Verlangen verpflichtet eine selbstschuldnerische und unbeschränkte Bürgschaft eines im Inland ansässigen und zugelassenen Bankinstitutes im Auftragsumfang abzüglich eventueller Teilzahlungen beizubringen. Solange das nicht erfolgt, sind wir zur Rückbehaltung unserer Leistungsverpflichtung berechtigt. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
2.2 Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit uns zulässig, ansonsten ausgeschlossen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen und steht uns für weitere Lieferungen und Leistungen das Zurückbehaltungsrecht zu. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.0 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
5.1 Folgende Ergänzung gilt nur für Forderungen, die an die Deutsche Factoring Bank, Langenstr. 15 – 21, 28195 Bremen abgetreten sind. Diese Rechnungen sind mit einem entsprechenden Abtretungsvermerk gekennzeichnet: Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Deutsche Factoring Bank, Langenstr. 15 – 21, 28195 Bremen, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die Deutsche Factoring Bank übertragen.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen und, falls erforderlich, behördliche Genehmigungen einzuholen. Treten hier Verzögerungen ein verlängert sich die Lieferzeit für uns entsprechend, bleiben wir aber zur Lieferung oder Teillieferung berechtigt. Die Einhaltung der Liefertermine steht unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und Nichtvorlage von Fällen höherer Gewalt wie z.B. Streiks etc., die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir unter Berücksichtigung von IV.1 dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Weitergehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Kunde im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Der vom Empfänger oder dessen Gehilfen quittierte Lieferschein beweist den ordnungsgemäßen, mangelfreien Empfang unserer Lieferungen und Leistungen. Er gilt beim Werklieferungsverhältnis als Abnahmebescheinigung.
V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.
3. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei unbotmäßigen Einwirkungen oder Veränderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden oder durch Dritte, ebenso bei nicht sachgerechter Verwendung. Lieferungen und Leistungen sind vom Besteller gem. § 377 HGB unverzüglich auf Vertragskonfirmität hin zu untersuchen. Zugleich erkennbare Mängel der Lieferung müssen uns ebenso wie Verpackungsschäden sofort, also noch vor bzw. beim Abladen mitgeteilt werden. Versteckte Mängel spätestens binnen drei Tagen ab erstmaliger Wahrnehmung bzw. erstmals bestehender Möglichkeit zur Wahrnehmung. Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflichten ziehen Rechtsverlust nach sich, soweit gesetzlich zulässig.
2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind, insbesondere gutachterliche Klärungen zur Qualität der Liefergegenstände geboten sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Sein Recht zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
5. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung des Kunden bleiben hiervon unberührt.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der UST) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der UST) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind er und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
6. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Tuttlingen oder Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, insbesondere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen 10-07 Firma Störk Umwelttechnik GmbH
Folgende Bedingungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1. Bestellung, Auftragsbestätigung, Preise
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Jede Bestellung ist vom Lieferer sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
2. Lieferzeit, Termine, Gefahrenübergang
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und rechtzeitig bereitzustellen. Wird der vereinbarte Termin aus einem von Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,5 % pro Werktag max. 10 % der Auftragssumme. Eines Vorbehalts der Vertragsstrafe bei der Annahme oder Abnahme bedarf es nicht. Hat der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung oder treten von ihm unbeeinflussbare Umstände ein, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss er uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir uns ggf. anderweitig eindecken können und unser Schaden so gering wie möglich bleibt.
Für Stückzahlen, Gewicht und Masse sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer Einwilligung. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers und hat mangels anderer Vereinbarung für uns frachtfrei zu erfolgen. Transportversicherung wird von uns gedeckt.
Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
3. Insolvenz des Lieferers, Abtretung Gewährleistung, Rücktrittsrecht
Bei Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 30% des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten. Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen. Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten. Dasselbe gilt wenn der Lieferant trotz Verzug und Fristsetzung nicht liefert.
4. Rechnungsstellung, Zahlung
Rechnungen sind vom Lieferer in 2 facher Ausfertigung vorzulegen. Unsere Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach Rechnungseingang. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3% Skonto falls nichts anderes vereinbart wurde. Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb 60 Tagen ab Rechnungseingang und vollständiger Lieferung. Zahlungen bedeuten nicht, dass wir die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß anerkennen.
5. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- u Rügepflicht
Bei Mängeln und Fehlen zugesicherter Eigenschaften haben wir das Wahlrecht zwischen Wandlung, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung vor Ort und Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Sonstige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferer unbeschadet unserer sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kosten verursachen würde, als die Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferer Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung gegenüber unserem Vertragspartner erschweren.
Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden. Der Lieferer sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 ff. HGB). Die Verjährungsfrist für die in Absatz 1 aufgeführten Ansprüche beträgt 3 Jahre, soweit gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.
6. Haftung des Lieferers
Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die uns der Lieferer im Zusammenhang mit der Lieferung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet. Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers unsere Produzentenhaftung aus, so stellt uns der Lieferer von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu übernehmen. Der Lieferer haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmassnahmen zurückzuführen sind.
7. Beigestellte Unterlagen, Kundendaten, Rezepturen, Zeichnungen usw.
Beigestellte Pläne Materialien, Fertigungsmittel, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Geschäftsgeheimnis und unser Eigentum. Die daraus hergestellten Waren dürfen nur an uns geliefert werden. Der Lieferer sichert zu dies strikt und ausnahmslos zu achten, insbesondere Direktbelieferungen, Abwerbungen oder sonstige geschäftsschädigende Handlungen zu unterlassen. Das Gleiche gilt für Fertigungsmittel und Werkzeuge, deren Fertigungskosten vereinbarungsgemäss ganz oder teilweise von uns übernommen wurden.
8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel
Auf die Verträge mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem Geldinstitut ein Konto unterhalten. Gerichtsstand ist Tuttlingen. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu klagen. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Rechtsstand: 3/2014